~~NOTOC~~ ====== Städte====== Es gibt zwei Arten von Städte: Die einfache herkömmliche Stadt und die Reichsstadt. Im Gegensatz zur Reichsstadt obliegt die Herrschaft und Verwaltung einer einfachen Stadt dem örtlichen Adel, während Reichsstädte sich selbst verwalten, das Stadtgebiet meist vollständig Allod (frei besitzbares Eigentum) ist und man nur dem Kaiser und nicht dem örtlichen Adel verpflichtet ist. ===== Stadt ===== Von einer Stadt spricht man ab einer Einwohnerzahl von 500. Im ganzen Reich gibt es eine Vielzahl von Städten. Sie alle unterliegen der Herrschaft und Verwaltung des örtlichen Adels und der Gerichtsbarkeit der örtlichen Rechtsverweserei. Ein Teil des Stadtgebietes wird vom Adel, nach Absprache mit der Kammer für Reichsgut und Handel, oft als Allod (frei nutzbarer Besitz) an reiche Freie und andere Adelige verkauft, welche sich dort ansiedeln. Zuvor muss das herrschende Haus den Grund selbst von der Krone erwerben um es dann weiter verkaufen zu können. Die Einwohner einer herkömmlichen Stadt sind entweder Freie (Beisassen), Unfreie und niedrige Adelige. Bürger gibt es in einfachen Städten keine, da die Stadt nicht das Recht hat die Bürgerschaft zu vergeben und die meisten Adelshäuser die über Städte herrschen, dies auch niemals tun würden. ==== Marktrecht ==== Das Marktrecht ist ein Recht das jede Stadt und Dorf erwerben oder verliehen bekommen kann. Für die Vergabe ist die [[elasura:spielwelt:ministerialen#Kammer für Reichsgut und Handel|Kammer für Reichsgut und Handel]] zuständig. Natürlich kann dieses Recht auch entzogen werden, jedoch ist dafür ein Rechtsspruch durch die Rechtsverweserei notwendig. Reichsstädte haben hab der Verleihung des Reichsstadtrechtes ein dauerhaftes Markrecht. Das Marktrecht erlaubt je nach Umfang des verliehenen Rechtes, einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten. Der dafür bestimmte Platz steht unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltendes Recht, und wird von einem Marktherrn geschützt. Für die Wirtschaft ist dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Bei Dörfern und einfachen Städten, wird bei einem Wechsel in der Grund- oder Landesherrschaft das Marktrecht erneut bestätigt und durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages abgegolten. Je nach Größe und Bedeutung der Ortschaft kann die Verleihung der Marktprivilegien mit zusätzlichen Freiheiten gegenüber den Grund- und Landesherren verbunden sein. ===== Reichsstadt ===== Die Reichsstadt ist eine Stadt die von der Krone in diesen Rang erhoben wird und dadurch im Gegensatz zu einfachen Städten und Dörfern eine Reihe an Sonderrechten, allen voran die von einem Adelshaus unabhängige Verwaltung, hat. ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass das Stadtgebiet und Umland einer Stadt meist vollständig Allod (frei besitzbares Eigentum) ist und deshalb, vererbt und ge- und verkauft werden kann. Eine Reichsstadt hat auch die Möglichkeit die Bürgerschaft zu vergeben, welche einem Einwohner gesellschaftlich (Stand) besser stellt und diverse Sonderrechte zugesteht, aber auch Pflichten abverlangt. Sie hebt sich schon durch ihr äußeres Erscheinungsbild vom Umland ab. Stadtmauern, Türme und Tore sowie auch der tägliche Markthandel mit Kaufmannsgut und Handwerksprodukten unterscheiden sie deutlich von den ländlichen Siedlungen. Im Zusammenhang mit den Lebensumständen der Bürger innerhalb einer Stadt und auch den Beziehungen der Städte und Gemeinden untereinander kommt dem Stadtrecht eine herausragende Stellung zu. Die persönliche Freiheit der Bürger, ihr Recht auf Grundbesitz und das daraus abgeleitete Erbrecht bilden den Mittelpunkt des Stadtrechts. Der Grundsatz „Stadtluft macht frei“ bedeutet, dass neben den freien Bürgern der Stadt auch ländliche Hörige, die dauerhaft in eine Stadt übersiedeln, nicht mehr als Unfreie gelten. Insgesamt unterscheidet sich die Stadt vom ländlichen Raum vor allem durch ihre Autonomie, die beengten Wohnverhältnisse, in denen die meisten Menschen leben, sowie durch arbeitsteilige Produktion von Gütern. Städte sind bedeutende wirtschaftliche Faktoren, denn nirgendwo sonst gibt es so viele zahlungsfähige Menschen die nichts lieber tun als konsumieren. Das ganze Umland und je nach Größe der Stadt, ganze Regionen profitieren von ihnen. Die nicht bürgerlichen Bewohner einer Stadt nennt man Einwohner oder Beisassen und sie gelten als freie Gemeine. Die Anzahl der Bürger ist somit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein. Die Einwohner zählen theoretisch zum Stand der Gemeinen, aber genießen aufgrund ihrer Unabhängigkeit, Sesshaftigkeit und Vermögenswerte, beinahe das gleiche Ansehen wie die Bürger. ===== Das Reichsstadtrecht ===== Reichsstädte haben die Möglichkeit ein eigenes Stadtrecht zu führen. Außerdem gibt eine Vielzahl an zusätzlichen, dauerhaften Rechten, welche den kleinen Städten oder Dörfern fehlen – so etwa die Befugnis, eine Stadtmauer zu bauen, das Dauerhafte Marktrecht, aus ihren Bürgern eine Miliz und Stadtwehr aufzustellen oder gar Söldner anzuwerben, sich eigene städtische Regeln zu geben und selbstständig einen Rechtsverweser zu ernennen. Im Stadtrecht ist auch die Abgaben- und Zollhoheit der Stadt verankert. Sie können Zölle und Abgaben in beliebiger Höhe eintreiben, sind aber im Gegenzug zur Abgabe eines Teils der Einnahmen an die Krone verpflichtet. ===== Hierarchie einer Reichsstadt ===== ==== Stadtherr ==== Der Vertreter der Stadt nach außen wird Stadtherr genannt. Er führt den Vorsitz im Stadtrat, zu seinen Aufgaben gehört es, die im Stadtrat gefassten Beschlüsse auszuführen, das Stadtsiegel als Zeichen der Handlungs- und Rechtsfähigkeit der Stadt zu führen und die Schlüssel der Stadttore aufzubewahren. Als Bürgermeister muss er zudem für die Sicherheit in seiner Stadt sorgen, Stadtfrieden gebieten und vor dem Reichsvogt und der Krone die Belange der Stadt vertreten. In der Regel wird er von den Ratsherren gewählt und waltet fünf Jahre seines Amtes. ==== Stadtrat ==== Ursprünglich war ein Adelshaus für die Verwaltung der Stadt zuständig bzw. haben wurde diese Aufgabe an Stadtvögte delegiert. Die Bürger konnten erst später mit wachsender Finanzkraft ihre Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Adelshaus durchsetzen. Aus Beisitzern und Beratern wurde bald ein Rat, der auch Verwaltungsaufgaben übernahm und bald zum obersten Selbstverwaltungsorgan der Stadt wurde. Ein Zusammenschluss der drei großen Städte Elasuras erreichte es schließlich die vollständige Selbstverwaltung und Unabhängigkeit vom Adel durchzusetzen. Die Ratsherren werden nur selten direkt von der Stadtgemeinde gewählt und oft nimmt der Rat unter sich die Neubesetzung leerer Ratsstühle durch einfache Zuwahl vor. Die meisten Kleinbürger könnten sich schon finanziell nicht leisten, diese Stadtämter zu übernehmen, denn sie sind Ehrenämter und werden unentgeltlich ausgeführt. Oft werden vom Stadtrat für spezielle Funktionen (zB. Stadtverteidigung, Geburtenregister,...) Spezialisten bzw. solche die sich dafür halten oder ausgeben, angestellt. Manchmal wird auch ein Mitglied des stadtrates mit einer solchen Aufgabe betraut. Die Aufgaben des Rates sind meistens folgende: * Repräsentation der Stadt (obliegt dem Stadtherrn und dem ganzen Stadtrat) * Ergänzung und Weiterentwicklung des Stadtrechtes (obliegt dem gesamten Stadtrat) * Erlass von Verordnungen (obliegt dem gesamten Stadtrat) * Beaufsichtigung der Zünfte, Verleihung von Zunftprivilegien und Statuten (obliegt dem gesamten Stadtrat) * Einstellung der städtischen Bediensteten wie Stadtschreiber, Stadtknechte, Torwächter und Stadtmusikant (obliegt dem gesamten Stadtrat) * Bestellung des Stadtrichters (Rechtsverweser) für die Stadt (obliegt dem gesamten Stadtrat) * Erhebung von direkten und indirekten Steuern und Verwaltung des Zollwesens und des städtischen Vermöge (obliegt oft dem Kammerherrn) * Errichtung und Unterhaltung der Stadtmauer und Verteidigung der Stadt, Ausübung der Polizeigewalt und Überwachung der inneren Ordnung; eventuell auch Anwerbung von Söldnertruppen (obliegt oft dem Waffenherrn) * Führung der Geburtenlisten (obliegt oft dem Matrikelherrn) * Aufnahme neuer Bürger in die Gemeinde(obliegt dem gesamten Stadtrat) * Führung der städtischen Korrespondenz und des Archivs (obliegt oft dem Siegelherren oder Siegelbewahrer) * Leitung der Brandwehren und Beaufsichtigung der Feuerschutzmaßnahmen (obliegt oft dem Brandherrn oder Brandwehrhauptmann) * Beaufsichtigung des Seuchenschutzes und des Siechenhauses (obliegt oft dem Siechenherrn) === Reichsvogt === Der Stadtrat hat prinzipiell das Recht, eigene Entscheidungen ohne Rücksprache mit der Krone oder dem Adelshaus in dessen Gebiet die Stadt liegt zu fällen. Dennoch ist eine Stadt immer der Krone untergeordnet und muss dieser auch gehorchen. Solange jedoch eine Stadt ihre Abgaben leistet und die Werte des Reiches repräsentiert, nimmt die Krone kaum Einfluss auf die Städte. Um die Anliegen der Krone zu vertreten und deren Forderungen durchzusetzen, hat jede Stadt einen Reichsvogt, welcher dem Stadtrat beisitzt und auch das absolute Vetorecht hat, ansonsten jedoch nicht stimmberechtigt ist. === Fraktionen im Stadtrat === Innerhalb des Stadtrates bilden sich natürlich auch Fraktionen die gleiche Interessen verfolgen und entsprechend ihr Stimmverhalten abstimmen. In [[.:fraktionen:stadt_ryborn|Ryborn-Stadt]] sind zB. die im Stadtrat sitzenden Vertreter der mächtigen Handwerkszünfte eine solche Fraktion. In der Regel hat auch das jeweilige Adelshaus, in dessen Herrschaftsgebiet die Reichsstadt liegt einige Fürsprecher um deren eigene Anliegen durchzusetzen. Es gibt auch mächtiger bürgerliche Familien um herum sich eine Fraktion bildet, da sie durch Geld und Versprechungen so manchen Ratsherrn ans ich binden. Deshalb kann es in einer Ratssitzung auch sehr wüst zugehen und sich die Fraktionen beschimpfen und sogar die eine oder Schlägerei geben. ==== Reichsstädte und die Kammer für Reichsgut und Handel ==== Reichsstädte dürfen zwar die durch die Stadt eingehobenen Steuern und Zölle selbst bestimmen, aber sie unterliegen so wie alle Adels- und Handelshäuser und überhaupt das gesamte Reich der ständigen Kontrolle durch die [[ministerialen#Kammer für Reichsgut und Handel|Kammer für Reichsgut und Handel]]. Die Marktaufsicht liegt jedoch bei der Stadt, aber es ist den ansässigen Händlern verboten Gilden zu bilden und Preisabsprachen zu machen.