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Die Stadt

Die Stadt hebt sich schon durch ihr äußeres Erscheinungsbild vom Umland ab. Stadtmauern, Türme und Tore sowie auch der tägliche Markthandel mit Kaufmannsgut und Handwerksprodukten unterscheiden sie deutlich von den ländlichen Siedlungen. Im Zusammenhang mit den Lebensumständen der Bürger innerhalb einer Stadt und auch den Beziehungen der Städte und Gemeinden untereinander kommt dem Stadtrecht eine herausragende Stellung zu. Die persönliche Freiheit der Bürger, ihr Recht auf Grundbesitz und das daraus abgeleitete Erbrecht bilden den Mittelpunkt des Stadtrechts. Der Grundsatz „Stadtluft macht frei“ bedeutet, dass neben den freien Bürgern der Stadt auch ländliche Hörige, die dauerhaft in eine Stadt übersiedeln, nicht mehr als Unfreie gelten. Insgesamt unterscheidet sich die Stadt vom ländlichen Raum vor allem durch ihre Autonomie, die beengten Wohnverhältnisse, in denen die meisten Menschen leben, sowie durch arbeitsteilige Produktion von Gütern.

Städte sind bedeutende wirtschaftliche Faktoren, denn nirgendwo sonst gibt es so viele zahlungsfähige Menschen die nichts lieber tun als konsumieren. Das ganze Umland und je nach Größe der Stadt, ganze Regionen profitieren von ihnen.

Die nicht bürgerlichen Bewohner einer Stadt nennt man Einwohner oder Beisassen und sie gelten als freie Gemeine. Die Anzahl der Bürger ist somit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein. Die Einwohner zählen theoretisch zum Stand der Gemeinen, aber genießen aufgrund ihrer Unabhängigkeit, Sesshaftigkeit und Vermögenswerte, beinahe das gleiche Ansehen wie die Bürger.

Stadtherr

Für eine Stadt ist ihr Verhältnis zum Stadtherrn, welcher in der Regel von der Krone bestimmt wird, rechtlich grundlegend. Durch das Stadtrecht wird dieses Verhältnis näher bestimmt, Generell steht sich der auf Selbstständigkeit drängende Verband der Bürger und der Stadtherr mit seinen stadtherrlichen Rechten gegenüber. Der Stadtherr kann der Gemeinde verschiedene Rechte ganz oder teilweise übertragen. Allgemein übt der Stadtherr die von der Krone verliehene, obrigkeitliche Gewalt aus und privilegiert die Gemeinde. Stadtherrliche Rechte sind zum einen die aus den Regalien abgeleitete Rechte (Kaufmanns- und Marktrecht, Münz- und Zollrecht, Bann- und Befestigungsrecht). Zum anderen zählen die Rechte dazu, die sich aus dem Erbe und Eigentum des Stadtherrn ergeben (Grundbesitzrechte) sowie allgemeine landesherrliche Rechte (Nutzungsrechte, Gerichtsrechte, Willkürrechte, Steuerrechte). Insbesondere spielt auch das Recht der Verpfändung sämtlicher oder einzelner Rechte eine wichtige Rolle. Die Übertragung dieser Rechte an die vom Rat vertretene Gemeinde erfolgt im Wege der Privilegierung. Im Gegenzug wird die Stadt zur Huldigung, zur Heerfolge, zu Rat und Tat sowie zur Steuerzahlung verpflichtet. Seine Rechte nimmt der Stadtherr persönlich oder durch seinen Beauftragten (Vogt, Amtmann) wahr, der seinen Sitz in der Stadt selbst oder außerhalb hat.

Die Kommune wird gegenüber den Stadtherren meist durch einen Rat vertreten, welcher sich aus Vertretern aller Zünfte und honorige Personen zusammensetzt. Das Verhältnis zwischen Stadt und Stadtherrn ist gekennzeichnet durch das Bestreben der Kommune nach Autonomie. Dies bedeutet, dass die Stadt versucht, so viele Privilegien wie möglich durch den Stadtherrn verliehen zu bekommen oder auch durch Kauf oder Anpfändung möglichst viele stadtherrliche Rechte in die direkte Verfügungsgewalt des Rates überzuleiten.

Stadtrecht

Zu den Grundlagen des Stadtrechts gehört vor allem die hervorgehobene Stellung der Stadt als Gerichtsgemeinde freier Bürger. Die Bürgerschaft kann den Richter / Rechtsverweser frei wählen.

Der Stadtherr hat das Recht, eigene Entscheidungen ohne Rücksprache mit der Krone zu fällen. Dennoch ist eine Stadt immer der Krone untergeordnet und muss dieser gehorchen. Solange jedoch eine Stadt ihre Abgaben leistet und die Werte des Reiches repräsentiert, nimmt die Krone kaum Einfluss auf die Städte.

Im Stadtrecht ist auch die Abgaben- und Zollhoheit der Stadt verankert. Sie können Zölle und Abgaben in beliebiger Höhe eintreiben, sind aber im Gegenzug zur Abgabe eines Teils der Einnahmen an die Krone verpflichtet.

Marktrecht

Das Marktrecht ist das Recht, einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten. Der dafür bestimmte Platz steht unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht, und wird vom Marktherrn geschützt. Für die städtische Wirtschaft ist dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes steht dem regionalen Rechtsverweser zu und muss durch den Landesherren oder einer von ihm dazu befugten Person bestätigt werden.

Bei einem Wechsel in der Grund- oder Landesherrschaft wird das Marktrecht erneut bestätigt und durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages abgegolten. Je nach Größe und Bedeutung der Ortschaft kann die Verleihung der Marktprivilegien mit zusätzlichen Freiheiten gegenüber den Grund- und Landesherren verbunden sein.

Das Bürgertum

Bürger sind im Sinne der Ständeordnung Bewohner einer sie bergenden (schützenden) Stadt mit eigenem Stadt- oder Reichsstadtrecht. Sie unterscheiden sich vom einfachen Einwohner durch besondere Bürgerrechte, das heißt Privilegien und Besitz.

In der Rechtsordnung einer Stadt ist ein Bürger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft, der alle Rechte und Pflichten besitzt. Die übrigen Bewohner des Ortes nennt man Einwohner oder Beisassen. Unabdingbare Voraussetzung für die Bürgerschaft ist der Immobilienbesitz, genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt. Besitzer von kleinen Häusern, die auf den Grundstücken der Bürger errichtet sind, sind damit vom Bürgerrecht ausgeschlossen. Weitere Voraussetzungen sind die ehrliche (eheliche) Geburt aus einem ehrlichen Beruf (ausgenommen waren zb. Kinder von Totengräber und verurteilten Verbrechern), ein Mindestvermögen und die Tatsache, dass man zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht in Rechtsstreitigkeiten verwickelt ist. Die Anzahl der Bürger ist somit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein.

Der Titel Bürger ist kein Titel, den man erbte oder auf Lebenszeit erhielt. Vielmehr muss er bei der Rechtsverweserei beantragt werden. Die Aufnahme in die Bürgerschaft wird dokumentiert, wobei natürlich eine entsprechende Gebühr, der Bürgermünz, fällig war. Die Gebühr wird oft gestundet – eine Maßnahme um Neubürger anzuwerben und um eine Abhängigkeit zur hiesigen Rechtsverweiserei zu schaffen.

Bei Wegfall der Voraussetzung, insbesondere dem Verkauf oder Übergabe des Hauses, verfällt das Bürgerrecht wieder und der Bürger kehrt auf den Status eines Einwohners zurück.

Mit der Aufnahme in die Bürgerschaft gehen verschiedene Pflichten einher, die die Einwohner nicht oder in geringerem Maß betrafen. Sie umfassen verschiedene Steuern, Wach- und Wehrdienst, Arbeitspflicht bei öffentlichen Bauarbeiten, die Bindung an die Gerichtshoheit der städtischen Rechtverweserei. Das Bürgerrecht umfasst neben der oft nach Einkommen abgestuften politischen Teilnahme und der Freiheit gegenüber Grundherren weitere Privilegien. So garantiert die Stadt den Rechtsschutz des Bürgers gegenüber äußeren Forderungen, beispielsweise gegenüber Gläubigern, kaufen Bürger aus der Gefangenschaft frei oder führen für ihre Bürger Fehden.

Die Beisassen

Sie stellen die meisten Bewohner einer Stadt. Es sind freie Gemeine, welche dauerhaft und mit einem festen Wohnsitz in einer Stadt leben. Voraussetzung dafür ist das er das Wohnrecht zugesprochen bekommt, seine Abgaben an die Stadt entrichtet und ein Grundstück/Haus im Stadtgebiet pachtet oder gar kauft. Sobald diese Pflicht nicht mehr erfüllt werden kann oder ihm das Wohnrecht entzogen wird, verliert er seinen Status und muss die Stadt verlassen. War er zuvor ein Unfreier, begibt er sich wieder zurück in das Abhängigkeitsverhältnis seines alten Grundherren. Beisassen sind nicht zum Dienst an der Waffe verpflichtet. Das Wohnrecht und somit eine der Bedingungen kann einem Beisassen jederzeit entzogen werden.

Zieht ein unfreier Gemeiner in eine Stadt und erfüllt alle Voraussetzungen, erlischt das Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Grundherren und er ist frei. Dies ist ein üblicher, aber aufgrund von Pacht- und Kaufpreisen sehr schwer Weg um sozial aufzusteigen.

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