Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


elasura:spielwelt:lehnswesen

Lehnswesen und Grundherrschaft

Die herrschende Gesellschaftsschicht Elasuras, der Adel, befindet sich sind in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Kaiser. Sie haben ihrerseits wiederum Gefolgsleute, die Vasallen.

Vasall und Lehnsherr sind vertraglich gebundene Partner, die unterschiedliche Rechte und Pflichten haben. Das Lehnswesen und die Grundherrschaft sind die wichtigsten Bausteine des Elasurischen Herrschaftsform als politisches, wirtschaftliches und soziales System. Über das Lehnswesen war das Verhältnis zwischen dem Lehensnehmer, dem Vasall, und dem Lehensgeber, dem Lehnsherrn geregelt.

Der Lehnsherr

Der Lehnsherr erfüllt seinen Teil des Vertrages, indem er den Vasall in seine unmittelbare Umgebung aufnimmt und ihm Nahrung, Kleidung und Schutz gewährt. Der Herr kann seinem Vasallen aber auch ein Stück Land als Leihgabe überlassen. Dieses Lehen ist dann zwar nicht das Eigentum des Vasallen, er verfügt jedoch über die Nutzungsrechte daran. Der Landesherr, ist als Eigentümer allen Landes der oberste Lehnsherr Elasuras. Eine herausragende Stellung unter den Lehnsempfängern nehmen die Kronvasallen ein. Sie sind dem Herrscherhaus direkt verpflichtet und genießen besondere Privilegien und höchstes Ansehen.

Der Lehnsherr bleibt der rechtliche Eigentümer von Grund und Boden und überträgt lediglich seine Rechte - zumeist auf Lebenszeit - an den Vasallen. Beide sind zur gegenseitigen Treue und Achtung verpflichtet. Auf eine einfache Formel gebracht ist das Lehnsverhältnis eine Vereinbarung zum beiderseitigen Nutzen, die sich plakativ mit „Schirm und Schutz“ seitens des Lehnsherrn und „Rat und Hilfe“ seitens des Vasallen umschreiben lässt.

Dem Lehnsherren steht es grundsätzlich frei wie er seinen Grund verwaltet. Dazu gehören Bereiche wie zb. die Vergabe des Marktrechtes, Zölle, Abgabenhöhe und deren Häufigkeit, Bauordnung oder die Gewerbeordnung. Sein Einfluss endet jedoch in den Städten, da diese direkt der Krone unterstehen und durch die Kammer für Reichsgut und Handel verwaltet werden. Anders als im irdischen Feudalismus, liegt die Gerichtsbarkeit nicht bei den Adeligen sondern bei der unabhängigen Rechtsverweserei. Dadurch hat das gemeine Volk (theoretisch) die Möglichkeit gegen die Entscheidungen der Lehnsherren vorzugehen. Bildung und Wissenschaft (darunter fällt auch die Magie), werden landesweit und institutionell durch die Akademie der Wissenschaften gesteuert. Die Befugnisse und Wirkungsbereiche der Rechtsverweserei, der Kammer für Reichsgut und Handel und der Akademie der Wissenschaften sind in der Reichsordnung verankert.

Das Kronlehen

Das Kronlehen ist eine bestimmte, seit 279 n.R. in der Reichsordnung festgelegte Region des Landes, welche an eines der Hohen Häuser verlehnt ist. Das Haus befindet sich dadurch im Status eines Kronvasallen und leistet dem Kaiser einen Treue- und Lehnseid.

Der Lehnsanspruch auf jede der acht Regionen Elasuras ist für jedes Hohe Hauses im Detail in der Reichsordnung festgelegt und erlischt erst mit dem Ende der Erblinie eines Hauses. Die Erneuerung des Lehnseides im Erbfall ist somit ein rein formeller Akt. Selbiges gilt für einen Thronwechsel, wo die Treueschwüre gegenüber der Krone ebenfalls erneuert werden müssen. Sollte ein Kronlehen durch dass Aussterben eines Hauses dennoch vakant werden, so entscheidet der Kronrat über die Neuvergabe des Kronlehen. Wird über ein Hohes Hauser vom Kronrat die Reichsacht verhängt, verliert es jeden Anspruch auf ein Kronlehen und den Sitz im Kronrat.

Den Kronvasallen steht es nun völlig frei, Teile ihres Lehens an den Landadel zu verlehnen. Als Gegenleistung muss jeweils der Lehnseid geschworen werden und somit dem jeweiligen Lehnsherren Kriegsdienste erbracht und hohe Abgaben an ihn geleistet werden. Ein Teil der Einnahmen der Lehnsherren wird wieder verteilt, als patriarchalisches Almosen, als Geschenk an „treue“ Vasallen.

Der Vasall

Der Vasall ist im Gegenzug für die Überlassung von Land und Privilegien seinem Lehnsherrn vertraglich zu Treue verpflichtet. Das heißt, dass er Kriegsdienste für ihn zu erbringen hat und das Land verteidigen muss. Es ist üblich, dass die Kronvasallen ihrerseits Untervasallen, fast ausschließlich Adelshäuser des Landadels, in ihre Dienste aufnehmen. So stehen ihnen im Kriegsfall zahlreiche Getreue zur Seite. Die Lehnsherren zeigen ein ausgeprägtes Interesse, die hohen Amtsträger auch als Vasall unter Vertrag zu nehmen und sie damit noch enger an sie zu binden.

Im Gegenzug für die Nutzungsmöglichkeit des Lehens verpflichteten sich die Vasallen zu Dienstleistungen gegenüber dem Lehnsherrn und sicherten ihm die Beteiligung an den Erträgen des Landes zu. Zu den Dienstleistungen gehörten Verwaltungsaufgaben, aber auch die Erbringung von Kriegsdiensten bei Angriffskriegen und im Verteidigungsfall.

Freies Eigentum

Das Allod, was soviel bedeutet wie „Freies Eigentum“ bezeichnet das Recht einen Besitz (fast immer ein städtisches Grundstück), über den dessen Eigentümer frei verfügen kann. Ein Allod kann frei vererbt werden.

In all diesen Eigenschaften unterscheidet sich das Allod vom Lehngut, das dem Lehnsnehmer oder Vasallen eben nicht uneingeschränkt gehört. Lehen ist sogenanntes nutzbares Eigentum, Allod dagegen ist volles Eigentum. Der Besitz der Bürger im Geltungsbereich des Stadtrechts ist in der Regel allodialen Charakters.

Die Grundherrschaft

Jeder Lehnsnehmer übernimmt die Grundherrschaft seines ihm anvertrauten Lehens. Grundherrschaft wird zumeist von Adligen über Nichtadlige ausgeübt. Das Rechtssystem der Grundherrschaft sieht vor, dass Grund und Boden mit allen darauf lebenden Menschen einen Herrn hat, der den Bewohnern seines Landes dieses zur Bewirtschaftung überlässt und dafür Gegenleistungen erhält.

Grundherrschaften sind mit mehr oder weniger ausgedehnten Ländereien ausgestattet. Es steht jedem Grundherrn frei sein Land an Grundholde zu verpachten bzw. zur Bearbeitung zu überlassen oder es in Eigenwirtschaft zu betreiben. Oft ist das Zentrum einer Grundherrschaft ein Dorf um einen Fronhof herum, dessen Bewohner auf den unterschiedlichen Wirtschaftsflächen ihrer Arbeit nachgehen müssen. Manchmal bestehen Grundherrschaften aus einer Vielzahl von verstreuten Siedlungen oder Gehöften die einem einzelnen Fronhof zugeordnet sind. In der Regel setzen die Grundherren Verwalter, oft verdiente Freibauern oder niedrige in deren Dienste stehende Adelige ohne Lehnsanspruch ein um einzelne Bereiche oder Anbauflächen nicht selbst betreuen zu müssen.

Es kommt auch vor, dass sich geringere oder ärmere Grundherren ein Dorf und dessen Bewohner untereinander aufteilen um so die anfallende Arbeit überhaupt bewerkstelligen zu können. Große Grundherrschaften können auch aus mehreren Dörfern bestehen.

Der Grundherr

Der Grundherr entstammt zumeist dem Adel und verfügt über Land, das er an Bauern zur Bewirtschaftung verpachtet. Die Rechte und Pflichten des Grundherrn sind unausgeglichen. Die Rechte übersteigen seine Pflichten bei Weitem. Seine Pflicht ist es, den Bewohnern seines Landes Schutz vor kriegerischen Überfällen und Fürsorge in unverschuldeten Notlagen wie etwa Krankheit zukommen zu lassen. Seine Rechte beinhalten den Anspruch auf prozentuale Beteiligung an den landwirtschaftlichen Erträgen, die die Bauern erwirtschaften, und auf deren Erbringung von Frondiensten. Weitere Rechte sind das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Bewohner seines Landes sowie das Recht, im Falle eines Heiratswunsches eines seiner Bauern zu bestimmen, ob diese Heirat vollzogen werden darf.

Jeder Grundherr hat seinen Herrensitz, zumeist eine Burg oder Herrenhaus. Der Herrensitz, auch Fronhof genannt, beherbergt die Familie des Inhabers der Grundherrschaft mit den Bediensteten und ist zugleich der wirtschaftliche und verwaltungstechnische Mittelpunkt der Grundherrschaft.

Die Grundholde

Die Grundholde eines Grundherrn stehen in unterschiedlichen Abhängigkeitsverhältnissen zum Grundherrn und haben Abgaben und Frondienste zu leisten. Sie konnten aus Naturalleistungen, Dienstpflichten (Hand- und Spanndienste), Abgaben in Geld bestehen, die jährlich, wöchentlich (die Frondienste) oder auch bei bestimmten Ereignissen, wie zum Beispiel anlässlich eines Erbfalls, eingefordert werden. So besteht zb. in manchen Fällen die Pflicht, die im Eigentum des Grundherrn stehende Mühle gegen Gebühr zu nutzen. Die Form des Abhängigkeitsverhältnisses reicht vom reinen Pachtverhältnis über die Hörigkeit bis zur Leibeigenschaft.

Frondienst

Die Verpflichtung zu Frondiensten bedeutete für die Bauern, dass sie Dienstleistungen für den Grundherrn kostenlos erbringen müssen. So müssen sie Arbeiten auf dem Land des Grundherrn verrichten, das dieser selbst bewirtschaftet.

Zu diesen Arbeiten gehörte die sogenannten Hand- und Spanndienste. Zu den Handdiensten zählte beispielsweise das Unkrautjäten auf den Feldern des Grundherrn, die Spanndienste bezogen sich auf das Pflügen der Felder. Während der Saat- und Erntezeit müssen die Bauern zunächst die Felder ihres Herrn bestellen, bevor es ihnen erlaubt ist, sich um die eigenen Felder zu kümmern. Diese Verpflichtung wird für die Bauern häufig zur existenziellen Bedrohung, denn während sie etwa zunächst die Felder ihres Grundherren abernteten, kann es witterungsbedingt zu Situationen kommen, die ihre eigene Ernte gefährden. Sie können sich jedoch nicht mit dem Verweis auf ihre hohe Arbeitsbelastung auf den eigenen Feldern von diesen Diensten freistellen lassen.

Über ihre Lebensumstände und die daraus resultierenden Nöte setzen sich die Grundherren nahezu ausnahmslos hinweg und verfolgen zumeist rücksichtslos ihre eigenen Interessen. Im Laufe der Entwicklung wurde den Bauern eingeräumt, die Ableistung der Frondienste und die Abgabe der Naturalien auch über die Zahlung von Geld zu regeln. Da sie jedoch kaum über die notwendigen Barmittel verfügen, bleibt diese Regelung für viele im Bereich des Möglichen, aber nicht Durchführbaren.

Hörigkeit

Als Hörige werden Unfreie, selten auch Freie bezeichnet, die sich in Abhängigkeit von einem Grundherrn befinden. Die Hörigkeit wird an die Kinder vererbt!

Hörige sin bestimmten Bedingungen unterworfen. Sie können bewegliches Eigentum besitzen, jedoch keinen Grundbesitz erwerben und sind an Land, das einem Grundbesitzer gehört. Sie bearbeiten das Land mit der Verpflichtung zu unterschiedlichen Abgaben und Frondiensten an den Grundherrn, die meist auf bzw. an, Fronhöfen geleistet werden. Im Gegenzug ist der Grundherr zum Schutz der Hörigen und zu ihrer Fürsorge verpflichtet.

Das Land und die es bearbeitenden unfreien Bauern bilden eine untrennbare Einheit, die nicht aufgelöst werden kann, das heißt, Land kann nicht gesondert von den Bauern veräußert werden und umgekehrt.

Sollte ein Höriger das Land ohne Erlaubnis des Grundherren oder eines befugten Vertreters verlassen, unabhängig wie lange, wohin und warum er das Land verlassen hat, gilt dies als ein Verbrechen. Landflucht eines Unfreien ist das einzige Verbrechen das der Adel selbst, in frei wählbarer Form ahnden darf und keinen Rechtsverweser benötigt!

elasura/spielwelt/lehnswesen.txt · Zuletzt geändert: 2020/08/29 17:56 von 127.0.0.1

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki