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Die Reichsordnung

In der Reichsordnung sind die Eckpfeiler des Elasurischen Reiches festgelegt: Die Definition der Struktur und Hierarchie. Die Reichsordnung ist aus Tradition und zur Bewahrung des inneren Friedens für alle Bewohner, unabhängig von Stand und Abstammung verpflichtend. Die Reichsordnung gilt das höchste Gut und Identität des Landes und sie zu bewahren ist sogleich Pflicht als auch eine Ehre.

Sie gliedert sich in mehrere Bereiche:

  • Herrschaftsordnung
  • Ständeordnung
  • Ministeriale Ordnung

Geschichte der Reichsordnung

Die erste Reichsordnung wurde im Jahre 5 n.R. erstmalig niedergeschrieben. Damals war sie sehr grob ausformuliert und ähnelt kaum dem was man heute kennt, aber es war ein erster Schritt um die Herrschafts- und Gesellschaftsverhältnisse zu ordnen. Die wohl wichtigsten Änderungen der Reichsordnung war die Einführung des Kronrates (274 n.R.). einige Zeit später, im Jahr 279 n.R. wurde erstmals die Aufteilung des Landes und die bestimmten Häusern zugeordneten Kronlehen festgeschrieben. Im Jahr 293 n.R. reformierte Kaiser Werny Keen der Schöne die festgeschriebene Reichsverwaltung durch den Adel in die Reichsordnung hinein. Kaiser Dyderich Greyen ersetzte diese 360 n.R. durch die Ministeriale Ordnung.

Herrschaftsordnung

Die Krone

Kaiser von Elasura ist der Herrscher über das Reich. Er gilt als oberster Landesherr und Eigentümer aller Güter und Ländereien des Reiches und ist höchster Souverän des Landes, Oberhaupt der Regierung, oberster Richter und Gesetzgeber in einer Person. Der Kaiser von Elasura regiert uneingeschränkt und alleinig das Reich. Es steht ihm jedoch frei Aufgaben an Gefolgsleute oder den Kronrat zu übertragen. Üblicherweise geht er durch Tod oder Abdankung an einen Erben über, doch gab es auch Herrscher die ihre Krone durch Krieg erlangten.

Mehr zu diesem Thema kann man hier finden → Die Krone

Der Kronrat

Der Kronrat wurde als Institution zur Stabilisierung des Landes bei Herrschaftsfragen eingeführt. Er soll auch gegenüber dem einfachen Volk die Einigkeit der herrschenden Häuser des Landes repräsentieren. Aus diesem Grund wurde das Symbol des Kronrates, der Sechszack als offizielles Landeszeichen von Elasura übernommen. Jeder Zacken repräsentiert eines der ursprünglich Adelshäuser die im Kronrat vertreten waren. Im Kronrat sind alle Hohen Adelshäuser mit deren Oberhäuptern, mit Ausnahme des Kaisers, welcher sein Stammlehen im Zuge der Ernennung an ein anderes Familienmitglied abtritt, an vertreten. In der Regel entsprechen diese Häuser den Kronvasallen und werden durch das jeweilige Familienoberhaupt vertreten.

Offiziell hat der Kronrat jedoch keinerlei Einfluss auf die Art wie ein Landesherr regiert und wie dieser die Innen- bzw. Außenpolitik des Reiches gestaltet. In Zeiten einer geregelten Herrschaft hat der Kronrat somit kaum Bedeutung, aber in Zeiten wie diesen, wo die Nachfolge der Landesherrschaft langsam zu einem Thema wird, beginnen die Adeligen und Würdenträger des Landes ihren Einfluss auf den Kronrat bzw. dessen Mitglieder auszubauen.

Entscheidungen des Kronrates können mit einfacher Mehrheit erfolgen. Es gibt keinen festen Versammlungsort oder Zeiten in denen der Kronrat zusammentreten muss. Es gab schon Zeiten wo fast 30 Jahre gar kein Treffen stattfand und dann solche wo der Rat, so wie in den Jahren rund um die Krönung von Kaiser Dyderich Greyen fast monatlich zusammen kommt.

Aufgaben des Kronrates

  • Änderung an der Reichsordnung
    Änderungen an der Reichsordnung können zwar von einem Herrscher eingebracht werden, aber der Kronrat muss sie bestätigen. Diese wohl wichtigste Funktion des Kronrates dient dazu die Möglichkeiten eines Landesherrn zur „totalen Herrschaft“ zu unterbinden. Dennoch gab es bisher reinige Reformen die die Möglichkeiten des Landesherrn und aller Nachfolger stark vergrößerten. Die Änderung mit den wohl größten Auswirkungen war die Einführung des Beamtentums über die Ministeriale Ordnung, welche viele Rechte des Adels auf Beamte, welche durch die Struktur und Hierarchie letztlich direkt der Krone unterstehen, übertrug.
  • Ratsintervention
    Sollte ein Kronvasalle oder der Landesherr selbst gegen die Reichsordnung verstoßen, so ist der Kronrat ermächtigt diesen zu warnen. Als letzte Konsequenz bei Verstößen gegen die Reichsordnung hat der Kronrat sogar die Möglichkeit die Reichsgarde und die Truppen der Adelshäuser zu mobilisieren um die Verfehlung zu ahnden.
  • Reichsacht
    Sollte ein Adelshaus die Krone nicht mehr anerkennen und gegen die Krone rebellieren, kann der Kronrat auf Zufruf des Kaisers, die Reichsacht über das Haus verhängen. Das Haus und all seine Mitglieder, oft auch sämtliche Bedienstete, verlieren ihre Stellung, Titel, Besitztümer, Rechte und gelten fortan als vogelfrei. Sollte ein Hohes Haus betroffen sein, dann wird es bei der Entscheidung ob die Reichsacht verhängt wird, ohne Anwesenheit des Hauses getroffen. Eine Reichsacht kann vom Kronrat auch zurückgenommen werden.
  • Thronvakanz / Kronswahl
    Im Falle der Thronvakanz, also dem Fehlen eines legitimen Herrschers wird zur einer Reichsweiten Kronwahl gerufen. Bei dieser treten alle Grafen des Reiches zusammen und müssen in Form einer Einmütigen Entscheidung (=keine Gegenstimmen, aber Enthaltungen möglich) aus den Reihen des Kronrates ein neues Herrscherhaus wählen. Bisher gab es erst zwei Königswahlen durch den Kronrat. Die Erste fand 243 n.R. statt, dauerte fast fünf Jahre und wurde von Kriegen, Bestechungen und Bündnissen zwischen den Grafen geprägt. Aus dieser Wahl ging das Haus Preen als Sieger hervor und stellte bis zu deren Auslöschung (271 n.R.) durch das Haus Greyen den Kaiser von Elasura. Die zweite Wahl fand statt, nachdem 377 n.R. das Haus Greyen ausgestorben war und es galt nur als reiner Formalakt, dass Kaiser Narduk Lorien zum neuen Kaiser gewählt wurde und danach die Krone an seinen Sohn Kaiser Teorim Lorien übertrug.
    Der Kronrat muss auch bei einer herkömmlichen Machtübergabe der Herrschaft innerhalb einer Erblinie über die Legitimität entscheiden. Normal wäre dies eine Formsache, aber zB. 346 n.R. gestaltete sich die Machtübergabe schwieriger - Als Kaiser Dyderich Greyen aus dem Exil zurückkehrte, beanspruchte er den Thron. Der Kronrat entschied damals zu Gunsten von Kaiser Dyderich Greyen der aus der eigentlichen Erblinie des Hauses Greyen stammt.
  • Beistandswahl
    In der Reichsordnung ist verankert, dass man erst ab dem Erreichen des 15. Lebensjahres amts- und regierungsfähig ist. Sollte der Erbe eines Titels dieses Alter noch nicht erreicht haben, bestimmt der Kronrat einen Beistand, der bis dahin in Absprache und Zusammenarbeit mit der Familie des Erbberechtigten regiert. Der Beistand darf zum Schutz des Erben und seines Anspruches nicht aus der Familie des Erbberechtigten stammen.
    Handelt es sich bei dem Titel um die Krone des Reiches, kann der Kronrat so wie im Fall von Kaiser Dyderich Greyen die Erblinie ändern und ein anderes Familienmitglied zum Kaiser krönen.

Der Kronrat heute

Aufgrund von besonderen Ereignissen ist der Kronrat derzeit nicht voll besetzt.

Name Kronlehen Vertreter
vakant Südmark -
vakant West-Elasura -
Haus Falk Falk Riaan Trent
Haus Lasar Ryborn Graf Luis Lasar
Haus Feist Nordmark Graf Treban Feist
Haus Lefferd Stromlande Graf Fridbar Lefferd
Haus Plankern Reichsmark Graf Endrik Plankern
Haus Lorien Mittlande Herzog Baldur Lorien

Die Ständeordnung & Hierarche

Mit dem Begriff Feudalismus werden die auf Elasura herrschenden politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen am ehesten beschreiben, denn es ähnelt dem Feudalsystem des mittelalterlichen Europas.

Im Grunde wird nur zwischen Obrigkeit und Untertanen unterschieden. Dabei kann dieselbe Person in ihren Beziehungen zu verschiedenen Mitgliedern der ständischen Gesellschaft gleichzeitig Obrigkeit und Untertan sein. Der Adlige ist zum Beispiel Herr über die Bauern seiner Grundherrschaft und ebenso Untertan des Kaisers.

Das ständische System gilt den Menschen Elasuras als feste Ordnung, in der jeder seinen unveränderlichen Platz hat. Jeder wird in seinen Stand hineingeboren und ein Aufstieg ist in der Regel nicht möglich ist. Verdienst oder Reichtum haben kaum Einfluss auf die Ständezugehörigkeit. Entsprechend der Stellung in der Gesellschaft gibt es standesgemäßen Lebensweise.

Die Krone

Kaiser ist der Titel für den Herrscher einer Monarchie oder eines Reiches. Er gilt als oberster Landesherr und Eigentümer aller Güter und Ländereien des Reiches und ist höchster Souverän des Landes, Oberhaupt der Regierung, oberster Richter und Gesetzgeber in einer Person. Der Kaiser von Elasura regiert uneingeschränkt und alleinig das Reich. Es steht ihm jedoch frei Aufgaben an Gefolgsleute oder den Kronrat zu übertragen. Üblicherweise geht er durch Tod oder Abdankung an einen Erben über, doch gab es auch Herrscher die ihre Krone durch Krieg erlangten.

Mehr zu diesem Thema kann man hier finden → Krone

Die Kronvasallen

Die Hohen Adelshäuser leisten ihren Lehnseid direkt dem König, sind nur diesem unterstellt und müssen ihre Abgaben nur an die Krone leisten. Dadurch werden sie zu den direkten Kronvasallen.
Der Lehnsanspruch auf eine festgelegte Region, dem sogenannten Kronlehen, ist für jedes Hohe Hauses im Detail in der Reichsordnung festgelegt und erlischt erst mit dem Ende der Erblinie eines Hauses. Die Erneuerung des Lehnseides im Erbfall ist somit ein rein formeller Akt. Selbiges gilt für einen Thronwechsel, wo die Treueschwüre gegenüber der Krone ebenfalls erneuert werden müssen. Sollte ein Kronlehen durch das Aussterben eines Hauses dennoch vakant werden, so entscheidet der Kaiser über die Neuvergabe des Kronlehen.

Mehr zu diesem Thema kann man hier finden → Adel

Der Landadel

Als Landadel werden im Unterschied zu den Hohen Häusern die Familien des niederen Adels auf Elasura bezeichnet. Zumeist handelt es sich dabei um Vasallenhäuser, die normalerweise einem der Hohen Häuser die Treue geschworen haben. Jedes der Großen Häuser besitzt einige Vasallenhäuser, aber es gibt keine Häuser des Landadels die Vasallen besitzen. Sie haben lediglich Ritter mit Grund und Boden ausgestattet um sich ihrer Treue gewiss zu sein. Die mächtigsten Häuser des Landadels verfügen über Haustruppen mit ein paar Hundert Soldaten und kontrollieren größere Landstriche, während den kleinsten von ihnen gerade einmal ein paar Männer dienen und sie nicht mehr als verarmte Landbesitzer sind.

Mehr zu diesem Thema kann man hier finden → Adel

Die Bürger

Bürger sind im Sinne der Ständeordnung Bewohner einer sie bergenden (schützenden) Stadt mit eigenem Stadt- oder Reichsstadtrecht. Sie unterscheiden sich vom einfachen Einwohner durch besondere Bürgerrechte, das heißt Privilegien und Besitz.

In der Rechtsordnung einer Stadt ist ein Bürger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft, der alle Rechte und Pflichten besitzt. Die übrigen Bewohner des Ortes nennt man Einwohner oder Beisassen. Unabdingbare Voraussetzung für die Bürgerschaft ist der Immobilienbesitz, genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt. Der Titel Bürger ist kein Titel, den man erbte oder auf Lebenszeit erhielt. Vielmehr muss er bei der Rechtsverweserei beantragt werden. Bei Wegfall der Voraussetzung, insbesondere dem Verkauf oder Übergabe des Hauses, verfällt das Bürgerrecht wieder und der Bürger kehrt auf den Status eines Gemeinen zurück.

Mehr zu diesem Thema kann man hier finden → Bürger

Die Gemeinen

Der Anteil der bäuerlichen Bevölkerung an den Gemeinen beträgt etwa 85 Prozent. Der Rest sind freie Handwerke, Tagelöhner oder völlig Mittellose. Ihr Stand ist es, der die Basis für den Reichtum der anderen Stände bildet und für die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und alltäglichen Gütern sorgt.

Die Rechte der Gemeinenn hängen weitgehend davon ab, welchen Status sie innerhalb ihres Standes innehaben. So gibt es die freien, die halbfreien und die unfreien. Für Halbfreie und Unfreie bedeutet das Rechts- und Wirtschaftssystem der Grundherrschaft, dass sie sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich und sozial von ihren Grundherren abhängig sind.

Mehr zu diesem Thema kann man hier finden → Die Gemeinen

Die Ministeriale Ordnung

Die ersten Ansätze der Ministerialen Ordnung wurde 342 n.R. durch Kaiser Veytt II eingeführt. Es wurde die Kammer für Reichsgut & Handel gegründet, welche die Abgaben der Adelshäuser an die Krone und die Besitzungen der Krone verwaltet. Auch erste, der Krone verschworene Rechtsberater wurden an die Höfe der Adeligen geschickt um diese bei ihren Richtsprüchen zu beraten. Kaiser Dyderich reformierte 360 n.R. die heutige Ministerialen Ordnung in die Reichsordnung hinein. Die Befugnisse der Kammer für Reichsgut & Handel wurden ausgeweitet und die Gerichtsbarkeit im Lande einem völlig neuen Stand, den Rechtsverwesern übertragen. Heute gibt es drei Institutionen denen der Reichskanzler vorsteht:

  • Rechtsverweserei
    Gerichtsbarkeit im Reich
  • Kammer für Reichsgut & Handel
    Handelsaufsicht, Verwaltung von Steuern alle Güter der Krone.
  • Akademie der Wissenschaften
    Verwaltung des Schulwesens, Lehr - und Forschungstätigkeit auf verschiedenen Gebieten

Mehr zu diesem Thema kann man hier finden → Die Ministerialen

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